Informationspflicht Umsetzung der Gas - und Strompreisbremse

Die Preisbremsen für Privatkunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen werden zum 01. März 2023 eingeführt. Diese sollen dann die Kunden rückwirkend zum 01. Januar 2023 entlasten.

Für Sie als Kunden bedeutet das dann folgendes: Ab März 2023 erhalten Sie einmalig eine individuelle Entlastung rückwirkend für die Monate Januar und Februar, sowie eine fortlaufende Entlastung ab März. Wir stellen Ihnen selbstverständlich rechtzeitig vor März 2023 alle konkreten Informationen zur Umsetzung zur Verfügung.

Das bedeutet: Im März 2023 erhalten Sie für Strom bzw. Erdgas einmalig eine Entlastung rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Ab Liefermonat März werden die Preisbremsen mit der jeweiligen Rechnung verrechnet.

Wichtig: Bitte geben Sie weiterhin monatlich die Zählerstände über unser Kundenportal  ein, nur dann kann eine vernünftig abgegrenzte Abrechnung gewährleistet werden.

Weitere Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse

Der Bundestag hat am 15. Dezember 2022 die Gesetze zur Strom-/Gas- und Wärmebremse (SPBG, GWPBG) verabschiedet. Den Bundesrat haben sie am 16. Dezember 2022 passiert.  

Die Gesetze werden voraussichtlich kurzfristig noch vor Weihnachten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie das Strompreisbremsegesetz stehen unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland gibt den Tag des Inkrafttretens nach Erhalt der Genehmigung ebenfalls im Bundesgesetzblatt bekannt.

Der folgende Fragen-und-Antworten-Katalog (FAQ) soll zur Klärung typischer Fragestellungen im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Energiepreisbremsen beitragen.

Weiterhin hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf seiner Internetseite ebenfalls ein Überblickspapier der Bundesregierung zur Gas- und Strompreisbremse sowie eine  
FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse  
und eine
 FAQ-Liste zur Strompreisbremse
veröffentlicht. Diese FAQ werden regelmäßig aktualisiert und bieten Orientierung bei der Umsetzung der Energiepreisbremsen.  

FAQ

Häufige Fragen zur Strom- und Gaspreisbremse

Erfassen die Preisbremsengesetze grundsätzlich alle Gas-/Wärme- und Stromlieferverträge?

Ja, die Gesetze erfassen grundsätzlich alle Lieferverträge über die Entnahme von Gas, Wärme und Strom aus dem jeweiligen Netz. Sie wirken sich aber nicht auf alle Lieferverträge gleicher-maßen aus. Letztlich hängt die Anwendbarkeit der konkreten Vorschriften von den darin enthaltenen Verpflichtungen ab.

So treffen die Gesetze zwar für die Frage, ob dem Letztverbraucher ein Entlastungsbetrag zu-steht eine Regelung, darüber hinaus dürften die weitergehenden Regelungen der Gesetze, ins-besondere die Vorgaben zur Vertragsgestaltung und Missbrauchsverbot nicht einschlägig sein, wenn der vertraglich vereinbarte Preis den jeweiligen Referenzpreis übersteigt. Denn diese Regelungen gelten nur für solche Verträge, für die eine Entlastung erfolgt.

Dies ergibt sich entweder aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelungen oder auch teil-weise direkt aus den im StromPBG und im EWPBG enthaltenen Vorschriften. So gelten beispielsweise die in §§ 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 EWPBG oder § 12 Abs. 1 StromPBG enthalten Vorgaben zur Anpassung des Grundpreises nur dann, wenn der Letztverbraucher eine Entlastung nach den Preisbremsengesetzen erhält.

Gelten die Preisbremsen auch für alle Tarife? Auch für Nacht- und Wärmestrom?

Ja, die Gesetze unterscheiden nicht zwischen unterschiedlichen Tarifen. Beide Gesetze stellen allein auf „Lieferungen bzw. Netzentnahme“ ab, ohne dass sie nähere Anforderungen an die konkrete (gesetzliche oder vertragliche) Ausgestaltung der Lieferung enthalten.

Wie funktioniert die Strompreisbremse? Wer profitiert von der Strompreisbremse? Wie hoch ist die Entlastung?

Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkundinnen und Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen. Sie sparen durch die Strompreisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch hohe neue Vertragspreise entstehen. Dabei gilt: Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängt. Jede mehr oder weniger verbrauchte Kilowattstunde schlägt mit dem vollen hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag zu Buche. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen profitieren also weiterhin stark, wenn sie Strom einsparen.
Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „BasisKontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und - kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel.
Die Strompreisbremse soll die Absicherung der Verbraucherinnen und Verbraucher gegen steigende Energiekosten gewährleisten, gleichzeitig sicherstellen, dass Stromanbieter nach wie vor möglichst geringe Strompreise verlangen und Missbrauch vorbeugen. Deshalb soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Stromversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.
Rechenbeispiel zur Strompreisbremse:
Vierköpfige Familie; Stromverbrauch 4 500 kWh im Jahr; Bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh = neu: 50 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher:                                       113 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse:      188 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse:         158 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %:                      450 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %:                      675 Euro
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4 500 kWh im Jahr, das sind 375
kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat.
Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie
damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher.
Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch,also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh. 
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 8 Euro niedriger als bisher.

Wie stark profitiert ein Haushalt von der Gaspreisbremse?

Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie: Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung,  Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr, bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh = neu: 22 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher:                                       100 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse:          275 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse:            175 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %:                      660 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %:                      990 Euro
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15 000 kWh im Jahr, das sind 1 250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 22 ct/kWh.
Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 % spart, bekommt sie 660 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 Euro pro Monat. Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat.
Wenn die Familie sogar 30 % einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück.
Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent.
Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge.
Anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für den tatsächlichen Jahresverbrauch 2023 den vertraglichen Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der Entlastungsbetrag abgezogen. Dieser ist das Produkt aus 80 % des bisherigen Jahresverbrauchs multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und 12 Cent/kWh.

Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden.

Woher weiß ich, wie viel ich entlastet werde? Wer muss mich informieren?

Verbraucherinnen und Verbraucher werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Stromversorger über ihre Entlastung informiert. Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in kommenden Monaten ersehen.

Darüber hinaus teilt der Versorger die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.

 

Was ist, wenn ich den Versorger gewechselt habe?

Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

 

Gelten die Preisbremsen Strom und Gas auch für die Ersatzversorgung?

Ja, das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Sondervertragskunden bzw. Grund- und Ersatz-versorgung oder zwischen gesetzlichen bzw. vertraglichen Schuldverhältnissen.

Gelten die Preisbremsen Strom und Gas auch für die Notversorgung nach § 118c EnWG?

Ja, auch in der Notversorgung können die Letztverbraucher die Entlastung der Preisbremsen-gesetze in Anspruch nehmen. Anhaltspunkte für einen Ausschluss der notversorgten Letztverbraucher sind im Gesetz nicht ersichtlich. Dabei ist im Strombereich derjenige Lieferant zu-ständig, der den Letztverbraucher am 1. März 2023 beliefert. Dies gilt wegen des dort vorgesehen Inkrafttretens der Strompreisbremse per 1. März 2023 mit rückwirkender Erstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023 und damit den Zeitraum der Notversorgung.

Bei der Gaspreisbremse, die für größere RLM-gemessene Letztverbraucher bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, ist der Notversorger zuständig.

Gelten die Preisbremsen auch für die Spotbelieferung?

Ja, allerdings sind die EVU dann nicht zur Entlastung verpflichtet, wenn der Letztverbraucher die Mengen nicht über einen Lieferanten erhält. Beschafft der Letztverbraucher die Mengen selbst, richtet sich der Anspruch der Letztverbraucher im Strom gegen den regelzonenverantwortlichen ÜNB (§ 7 Abs. 1 StromPBG). Der Entlastungsanspruch von Letztverbrauchern, die nicht über Erdgaslieferanten beliefert werden, sondern das Erdgas direkt über einen Groß-händler, an der Börse oder auf außerbörslichen Handelsplattformen beziehen, richtet sich gegen den Bund (§ 7 EWPBG).

 

 

Wer trägt die Umsetzungskosten für die Entlastung der Letztverbraucher auf der Grundlage der Preisbremsen? (Vorfinanzierung, IT-, Personal- Prüfungskosten?)

Sofern die Umsetzung zu einer Erhöhung der Vertriebskosten führt und der Lieferant zu einer Preisanpassung berechtigt ist, können die Kosten an die Letztverbraucher und Kunden weiter-gegeben werden.

 

Gelten die Grenze von 1,5 GWh im EWPG und von 30.000 kWh pro Entnahme- bzw. Netzentnahmestelle oder als Summe aller Entnahme- bzw. Netzentnahmestellen pro Letztverbraucher bzw. Kunde?

Die Gesetze verwenden unterschiedliche Begriffe für die Entnahmestelle bzw. Netzentnahme-stelle. Gemeint ist in diesem Fall die in der Marktkommunikation als Marktlokation beschriebene Stelle. Die genannten Grenzen gelten pro Entnahme- bzw. Netzentnahmestelle, § 3 Abs. 1 S. 3 bzw. 11 Abs. 1 S. 5 EWPBG, § 5 Abs. 2 StromPBG. Es kann also sein, dass Letztverbraucher Entlastungen sowohl für SLP-Entnahmestellen, also auch für RLM-Entnahmestellen erhalten, für die der Entlastungsbetrag jeweils separat und nach den für die jeweilige Entnahme-stelle geltenden Regelungen zu bestimmen ist.

Wie wird mit SLP-Entnahmestellen (Gas) umgegangen, deren Verbrauch > 1,5 GWh liegt?

Da das EWPBG hierfür keine Regelung enthält, ist diese Frage derzeit offen, ob die Entlastung 13 Cent/kWh (brutto) oder 9 Cent/kWh (netto) beträgt. Aufgrund der hohen Verbrauchs-menge spricht einiges dafür, dass die Kunden nach Sinn und Zweck des Gesetzes, größere gewerbliche Verbraucher gesondert zu entlasten, den RLM-Kunden > 1,5 Mio. Jahresverbrauch gleichgestellt sind.

Auf welcher Grundlage wird das Entlastungskontingent bestimmt, wenn für eine SLP-Entnahmestelle kein oder kein aussagekräftiger Referenzverbrauch vorliegt (z. B. aufgrund der Flutkatastrophe Ahrtal, Einzug in eine neu errichtete Immobilie)? Haben die Prüfstelle oder die EVU hier einen Ermessensspielraum?

Das EWPBG sieht für Entnahmestellen eines Letztverbrauchers, der mit einem Standardlast-profil beliefert wird, grundsätzlich den Ansatz des vom Erdgaslieferanten im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs vor, § 10 Absatz 1. Ist dieser Wert beim Lieferanten nicht vorhanden ist, die Prognose des Verteilernetzbetreibers über den Jahresverbrauch nach § 24 Abs. 1, 4 GasNZV zu nutzen, § 10 Absatz 2. Eine solche Prognose wird auch für Neuanschlüsse erstellt. Es spricht viel dafür, Sonderfälle, wie im Rahmen der Flutkatastrophe im Ahrtal, zerstörte Anschlüsse ebenso zu behandeln, insbesondere wenn sie neu errichtet wurden und dem Energielieferanten im September 2022 aus diesem Grund auch keine Verbrauchsprognose vorlag.

Bei Entnahmestellen im Strombereich, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, ist für die Bestimmung des Entlastungskontingents die jeweils aktuelle, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung zugrunde zu legen, § 6 Nr. 1 Buchstrabe a). Eine abweichende Regelung sieht das Gesetz nicht vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hinter-grund möglicher coronabedingter geringer Verbräuche im Jahr 2021/2022. Nach derzeitiger Rechtslage wird man weder bei der Prüfbehörde noch dem Erdgaslieferanten bzw. beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Ermessensspielraum annehmen können, der es gestatten würde, andere als die gesetzlich vorgegebenen Entlastungskontingente bzw. Verbräuche heranzuziehen.

Wie ist mit SLP-Entnahmestellen von Gewerbe-Kunden umzugehen, deren Verträge individuelle Preisvereinbarungen beinhalten. Gelten hier auch die 12 ct/kWh bzw. 40 ct/kWh bis 80 % des Verbrauches?

Für die Frage, welcher Referenzpreis anzuwenden ist, kommt es allein auf die Entnahmestelle des jeweiligen Gewerbe-Kunden an. Jede Entnahmestelle wird nach dem Verbrauch eingeordnet. Nur im Gasbereich kann zusätzlich entscheidend sein, welcher Kunde bzw. Letztverbraucher über die Entnahmestelle beliefert wird. Im Erdgas gilt: Für SLP- (und RLM-)Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 GWh sowie von Vermietern, WEGs bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 3 EWPBG) greift der Referenzpreis von 12 Cent/kWh.

Im Strom gilt: Für Netzentnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden greift der Referenzpreis von 40 Cent/kWh. Für SLP-Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch gilt dagegen der Referenzpreis von 13 Cent/kWh, allerdings ohne Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile, § 5 Ab-satz 2 Nr. 2 StromPBG.

 

Wie ist mit SLP-Entnahmestellen umzugehen, bei welchen zum Stichtag 1. März 2023 kein Entlastungsbetrag ermittelbar ist, weil der aktuelle Arbeitspreis des Kunden unter dem Referenzpreis liegt?

Für Strom besteht die Entlastungsverpflichtung der Lieferanten für diese Entnahmestellen prinzipiell in der Zeit ab dem 1. Januar 2023 bis (gegenwärtig) zum 31. Dezember 2023. Die Entlastung der SLP-Entnahmestellen im Gasbereich besteht ab dem 1. März 2023, § 3 Absatz 1 EWPBG. Über die Entlastungserstreckung werden die Letztverbraucher an SLP-Entnahmestellen auch für die Monate Januar 2023 bzw. Februar 2023 entlastet werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Eine Entlastung dieser Kunden für die Entnahme an SLP-Entnahmestellen erfolgt nur, soweit der vertraglich vereinbarte Preis den Referenzpreis übersteigt. Ist dies für den Monat März 2023 nicht der Fall, erfolgt nach Einschätzung des BDEW auch keine Entlastung. www.bdew.de Seite 8 von 14

Zudem ist aus § 8 Abs. 1 EWPBG und § 4 Abs. 1 StromPBG zu entnehmen, dass der Entlastungs-betrag monatlich zu bestimmen ist. Dies spricht dafür, dass der Letztverbraucher im beschriebenen Beispielsfall ab dem 1. Mai 2023 einen Entlastungsanspruch hat.

Wie ist bei SLP-Entnahmestellen mit dem Fall umzugehen, dass der vertraglich vereinbarte Preis den Referenzpreis nach dem Monat März 2023 also beispielsweise im Monat Mai 2023 übersteigt?

Wie im zuvor genannten Fall erfolgt eine Entlastung dieser Kunden für die Entnahme an SLP-Entnahmestellen nur, soweit der vertraglich vereinbarte Preis den Referenzpreis übersteigt. Ist dies erst für den Monat Mai 2023 der Fall, erfolgt nach Einschätzung des BDEW die Entlastung auch erst ab dem Monat Mai 2023. Die Entlastung erfolgt dann auf der Grundlage und unter den Bedingungen, die das Gesetz vorsieht und soweit der vereinbarte Preis den Referenzpreis übersteigt.

Wann müssen die Entlastungsbeträge erstmalig gutgeschrieben werden?

Es ist zwischen Strom und Gas und im Gas zwischen Kunden/Letztverbrauchern zu unterscheiden, für deren Entnahmestellen eine Entlastungserstreckung gilt.

Für alle Entnahmestellen von Letztverbrauchern im Strombereich nach § 49 StromPBG sowie für Letztverbraucher und Kunden nach den §§ 3 und 11 EWPBG gilt die Entlastungserstreckung.

Für Letztverbraucher und Kunden von Erdgas und Wärme nach den §§ 6 und 14 EWPBG gilt keine Entlastungserstreckung. Auf diese Kunden findet die Preisbremse des EWPBG für Gas und Wärme direkt Anwendung, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2023 entnommen worden ist. Für Entnahmestellen mit einer Entlastungserstreckung sind die Gut-schriften beginnend ab dem 1. März 2023 vorzunehmen.

In allen anderen Fällen, also vor allem bei Entnahmestellen von Großkunden mit registrieren-der Leistungsmessung im Gas- und Wärmebereich, haben die Gutschriften für Mengen zu er-folgen, die ab dem 1. Januar 2023 entnommen wurden. In allen Fällen hängt das konkrete Datum der Gutschrift vom individuellen Fall ab. Werden Abschläge beispielsweise erst am 15. eines Monats fällig, dann würde auch die Gutschrift für einen privaten Haushalt erst am 15. März 2023 erfolgen. Sind Abschläge oder Vorauszahlungen mit einem Großkunden nicht vereinbart, so muss die Gutschrift (bei Gasliefervertrag) erst mit Rechnungsstellung für den Monat Januar 2023 und damit im Verlauf des Februar 2023 erfolgen.

Wann müssen die Letztverbraucher über die Höhe ihres Entlastungsbetrages individuell in-formiert werden?

Soweit möglich, bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, jedenfalls aber vor dem 1. März 2023 in Textform.

In der Mitteilung muss enthalten sein:

(1) bisherige und künftige Höhe der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung,

(2) aktuell vereinbarter Brutto-Arbeitspreis, Brutto-Grundpreis und jeweiliger Referenzpreis sowie

(3) Höhe des jeweiligen Entlastungskontingentes, des Entlastungsbetrages und dessen Verteilung auf die vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlungen.

Für ihre RLM-Entnahmestellen erhalten die Großkunden oder zugelassenen Krankenhäuser die Entlastungen für Strom und Erdgas/ Wärme dann nicht zum gleichen Zeitpunkt?

Das ist richtig und ist dadurch begründet, dass die Gesetze bei den Zeitpunkten für die Gut-schriften unterscheiden. Während nach dem StromPBG alle Letztverbraucher die Entlastungen erstmalig ab dem 1. März 2023 erhalten, sind die Lieferanten von Erdgas und die Wärmeversorgungsunternehmen gegenüber Großkunden mit einem Jahresverbrauch oberhalb von 1,5 GWh zur Vornahme der Gutschriften für ab dem 1. Januar 2023 entnommene Mengen verpflichtet.

 

Wie ist damit umzugehen, wenn Kunden oder Letztverbraucher 11 statt 12 Abschläge pro Jahr leisten?

Die Preisbremsengesetze sehen eine Verpflichtung der Lieferanten/Wärmeversorgungsunter-nehmen zur monatlichen Entlastung zunächst bezogen auf den Entlastungszeitraum vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023 vor, § 3 Absatz 1. Ferner ist geregelt, dass die Entlastungsbeträge in den vereinbarten Abschlags- und Vorauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen sind. Gleichmäßig ist so zu verstehen, dass der Entlastungsbetrag zu gleichen Teilen auf die vertraglichen Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen aufgeteilt wird. Leistet der Letztverbraucher monatliche Abschläge oder Vorauszahlungen, so ist daher ein monatlicher Entlastungsbetrag anzusetzen. Im Falle von anderen als monatlichen Abschlägen oder Vorauszahlungen sind die auf die jeweiligen Zeiträume entfallenden Entlastungsbeträge entsprechend zu ermitteln und dem Letztverbraucher gutzuschreiben.

Sind die Ersatzversorgungspreise von dem Missbrauchsverbot für Preisanpassungen ausgenommen?

Da der Gesetzgeber bei der Anwendung der Preisbremsengesetze insoweit nicht zwischen Grundversorgung, Sonderkundenverträgen und Ersatzversorgung unterscheidet, sind die Vor-gaben zur Gestaltung von Verträgen und damit auch etwaige Verbote bzw. Preisänderungen auch für die Ersatzversorgung anwendbar. Preisänderungen in der Ersatzversorgung wegen veränderter Beschaffungskosten sind unter Beachtung des § 38 Abs. 2 EnWG regelmäßig sachlich gerechtfertigt.

Wird die Grundpreis-Fixierung vom Staat auch entlastet?

Die Einschränkungen hinsichtlich der Änderungen des Grundpreises sollen dem möglichen Missbrauch vorbeugen und wirken sich sowohl hinsichtlich einer Erhöhung als auch hinsichtlich der Absenkung des Grundpreises aus, wobei die Absenkung in einem bestimmten Rahmen möglich bleibt. Für Monate, in denen eine Entlastung erfolgt, kann die Erhöhung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, insbesondere, wenn sie bis zum 1. Dezember 2022 angekündigt war. Eine besondere Kompensation für Grundpreiserhöhungen, die vor dem Hinter-grund dieser Regelungen unmöglich geworden sind, erfolgt nicht.

Gelten die Regelungen zum Grundpreis auch, wenn der Liefervertrag erst ab 1. Januar 2023 beginnt?

Ja, die Vorgaben zum Grundpreis sollen auch für solche Fälle gelten, in denen das Energieversorgungsunternehmen den Kunden am 30. September 2022 (noch) nicht beliefert hat, die Be-lieferung also erst später begonnen hat, z. B., weil der Vertrag erst ab 1. Januar 2023 beginnt. Auch dann soll nur ein Grundpreis vereinbart werden dürfen, der am 30. September 2022 auf-grund eines Strom-/Erdgas- oder Wärmeliefervertrages hätte verlangt werden können (§ 12 Abs. 1 StromPBG, § § 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 EWPBG). Aber: Unter bestimmten Voraussetzungen – im Einzelnen geregelt in § 12 Abs. 1 Nr. 1-3 StromPBG bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 und § 12 Abs. 1 Nr. 1-4 EWPBG – sind Grundpreisanpassungen auch weiterhin möglich.

Gibt es Formvorschriften für die Vorauszahlungsanträge?

Es ist zu unterscheiden nach Erdgas-/Wärmepreisbremse einerseits und Strompreisbremse andererseits:

Für Vorauszahlungsansprüche nach den §§ 32, 33 EWPBG ist geregelt (vgl. § 33 Abs. 3 EWPBG), dass der Prüfantrag durch den Lieferanten/das Wärmeversorgungsunternehmen (je-weils bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums) bei einem elektronischen Portal zu stellen ist, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. (Eine Bekanntgabe des Beauftragten steht derzeit noch aus.)

Zusammen mit dem Prüfantrag hat der Lieferant/das Wärmeversorgungsunternehmen bei dem Beauftragten ein an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermittelnden Vorauszahlungsantrag zu stellen. Ob der Vorauszahlungsantrag auch über das elektronische Portal eingereicht werden kann, ist derzeit unklar, auch wenn unter Praktikabilitätsgesichtspunkten einiges dafürspricht, dass dem so ist. Gleichwohl wird hier abzuwarten sein, welche näheren In-formationen bei Freischaltung des Portals zur Verfügung stehen. Das EWPBG enthält in § 33 Abs. 2 und 5 konkrete Vorgaben zu den Inhalten der Prüf- und Vorauszahlungsanträge. Antragsteller sollten im Interesse einer zügigen Bearbeitung ihrer Anträge darauf achten, dass diese vollständig sind, um Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden.

Demgegenüber sieht der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte § 22a StromPBG keine konkreten Vorgaben zur Durchführung des Erstattungs- und Vorauszahlungsverfahrens vor. Abweichend von der Regelung im EWPBG wird in das Verfahren kein Beauftragter einbezogen. Für die ÜNB besteht aber die Möglichkeit, ihrerseits einen Dienstleister mit Antragsprüfungen zu beauftragen. Dabei kann von den ÜNB auch derselbe Beauftragte gewählt werden wie beim EWPBG. Hier bleibt also abzuwarten, wie die Vorgaben von den ÜNB umgesetzt wer-den. Gleiches gilt auch insoweit, als es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Vorgaben an die Nutzung eines elektronischen Portals gibt.